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Satzung mit Stand vom 31.07.2008

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Studienwerk für Deutsch-Japanischen Kulturaustausch in NRW e.V.“ und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des „Studienwerk für Deutsch-Japanischen Kulturaustausch in NRW e.V.“ ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck soll durch die Förderung des Verständnisses zwischen Deutschen und Japanern, durch Vertiefung der deutschen Kenntnisse über Japan, seine Geschichte und Kultur verwirklicht werden. Dies soll vorrangig durch Förderung von Studienaufenthalten von jungen Deutschen in Japan geschehen. Eingeschlossen sind hierin u.a. Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminare, Veranstaltungen zum Erwerb und Ausbau japanischer Sprachkenntnisse sowie die Nachbetreuung der Stipendiaten.

 

(2) Die Gründung von örtlichen Arbeitsgruppen außerhalb des Sitzes des Vereins ist zulässig.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Das Studienwerk hat

            a) aktive Mitglieder

            b) fördernde Mitglieder

            c) Ehrenmitglieder

 

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die in dem Verein mitarbeiten wollen.

 

(3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch Beiträge und Zuwendungen fördern wollen.

 

(4) Ehrenmitglieder werden wegen ihrer besonderen Verdienste um das Studienwerk von der Mitgliederversammlung dazu ernannt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig durch einfache Stimmenmehrheit und zwar unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Die Entscheidung hierüber sowie über die Höhe des eventuellen Jahresbeitrages trifft die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

          a) der Vorstand

          b) der Beirat

          c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, maximal drei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und maximal 2 weiteren Mitgliedern. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein Vorstandsamt innehaben.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Präsident und die Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Bei Bankgeschäften gilt die Vertretungsvollmacht bis zu einem Betrag von 1.000 € auch einzeln.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Beirats und die Aufstellung der Tagesordnungen

  2. die Einberufung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Beirats

  3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Beirats

  4. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals und dessen Durchführung

  5. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, worüber der Beirat in der nächsten Sitzung zu unterrichten ist

  6. die Erstellung eines Jahresberichtes

  7. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

  8. die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung, Veräußerung, Pachtung und Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten an Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben

  9. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  10. die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften

  11. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine/n ehrenamtliche/n Vereinsgeschäftsführer einsetzen. Finanzielle Transaktionen bis 1.000 € kann er unter Mitzeichnung eines Vorstandsmitglieds tätigen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist für die in § 8 Absatz 1 erwähnten Funktionen zu wählen.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(2) Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Absatz (4) findet entsprechende Anwendung.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie aus den gewählten und entsandten Mitgliedern.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünfzehn Beiratsmitglieder wählen. Der Vorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten.

 

Das Recht zur Entsendung je eines Beiratsmitgliedes haben

          a) die Japanische Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf e.V.

          b) die Stadt Düsseldorf

          c) die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

          d) Das Japanische Kulturinstitut in Köln

 

(4) Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme eines nach Absatz 3 entsandten Mitgliedes in den Beirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ablehnen. Die vorgeschlagene Gruppe hat dann ein neues Entsendungsrecht.

§ 13 Amtsdauer des Beirates

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; sie ist zeitgleich mit der Amtsdauer des Vorstandes.

§ 14 Aufgabe und Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, zu unterstützen, Anregungen zu geben und eine enge Verbindung zu den Einrichtungen der Kultur, Wissenschaft, Erziehung, Wirtschaft, Politik und Presse herzustellen.

§ 15 Beschlussfassung des Beirates

(1) Mindestens einmal im Jahr soll ein Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten des Vereins schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. § 19 findet Anwendung.

 

(2) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen.

 

(3) Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.

 

(4) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Teilnahme an der Diskussion. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.

 

(5) Der Beirat bekundet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(6) Scheidet ein entsandtes Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann die entsendende Gruppe für die restliche Amtsdauer des Beirates ein Ersatzmitglied entsenden. § 12 (5) findet Anwendung. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

(7) Die Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Beirats- sowie den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des zusammengefassten Prüfungsergebnisses der Kassenprüfe

  2. die Entlastung des Vorstandes

  3. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  5. die Wahl der Mitglieder des Beirates, soweit sie nicht gemäß § 12 (3) entsandt werden oder kraft Amtes dem Beirat angehören

  6. die Ablehnung eines in den Beirat entsandten Mitgliedes mit Zwei-Drittel- Mehrheit ( § 12 (5) )

  7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins

  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  9. die Bestellung der Kassenprüfer

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 5 Monaten des Kalenderjahres, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vizepräsidenten geleitet.

 

(2) Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag auf die Tagesordnung einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gesetzt und den Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mitgeteilt wird.

 

(2) die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

 

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(5) Wird der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Vereinszweck fort, so fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Deutsch-Japanischen Gesellschaft am Niederrhein e.V. sowie der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Bielefeld e.V. zu mit der Maßgabe, dass diese das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Deutschen und Japanern zu verwenden haben.

 

(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(7) Der Beschluss über die Verwendung des nach Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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